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AEB

1. Geltungsbereich
(1)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Durch die Annahme unserer Bestellung erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit diesen Bedingungen, auch wenn seiner Annahmeerklärung abweichende Verkaufs-bedingungen beigefügt sind. Abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.
(2)    Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

 

2. Auftragsbestätigung
(1)    Jede Bestellung ist uns innerhalb von 5 Arbeitstagen unter Angabe der Preise und der Lieferzeit schriftlich zu bestätigen.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)     Die uns bestätigten Preise sind bindend. Sie gelten, wenn nicht anders vereinbart,  frei Haus, einschließlich Verpackung. Die Rückgabe der Verpackung erfolgt auf Kosten des Lieferanten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zum Preis gesondert ausgewiesen.

(2)     Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn Sie unsere Bestellnummer ausweisen.

(3)    Die Bezahlung erfolgt entsprechend den in der Bestellung vereinbarten und aufgeführten Zahlungskonditionen.

(4)    Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

 

4. Lieferzeit
(1)    Die vereinbarte Lieferzeit ist bindend.

(2)    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, dass Lieferzeiten nicht eingehalten werden können.

(3)    Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, höchstens jedoch 10 %. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitgehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleiben unter Beachtung der Regelungen der §§ 340, 341 BGB vorbehalten.

(4)    Als Liefertermin gilt der Eintrefftag der Ware in unserem Haus.

 

5. Gefahrenübergang – Dokumente
(1)    Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2)    Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die vollständige Auftragsnummer enthält. Ohne diese Angabe sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, die zu Lasten des Lieferanten gehen.

 

6. Mängelrüge – Gewährleistung
(1)    Der Auftragnehmer garantiert, dass die zu liefernde Ware mangelfrei ist und den von uns vorgegebenen Spezifikationen entspricht, nach dem neuesten Stand der Technik entwickelt und hergestellt ist, zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt nutzbar ist und sämtlichen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Fachverbänden entspricht.

(2)    Wir sind zur Untersuchung der Ware und Mängelrüge erst verpflichtet, wenn wir die Ware in Gebrauch nehmen, soweit es sich um Mengen handelt, bei denen uns eine Eingangsprüfung im Sinne von §377 HGB nicht zumutbar ist. Dies gilt nicht bei offenkundigen Mängeln.

(3)     Verdeckte Mängel können innerhalb der Gewährleistungspflicht unverzüglich nach deren Entdeckung angezeigt werden.

(4)    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

(5)    Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens 24 Monate nach jedoch maximal 36 Monate gerechnet ab Gefahrenübergang.

(6)    Bei Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen auf Grund erklärter Mängelanzeigen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Bezug und gesetzter Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahme liegende Zeitspanne.

(7)    Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand verspäteter Mängelrüge bzw. auf die Einrede des Ablaufes einer Gewährleistungsfrist, es sei denn, der Lieferant weist die schuldhaft verzögerte Mitteilung der Mängel nach.

 

7. Produkthaftung – Freistellung
(1)    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatz¬ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.

 

8. Schutzrechte
(1)     Der Lieferant sichert zu, dass seine Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung, Benutzung, Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Waren durch uns fremde Patente, Lizenzen oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

(2)    Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen

 

9. Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte, Werkzeuge
(1)    Alle von uns zur Verfügung gestellten Gegenstände, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen, Softwareprogramme bleiben unser Eigentum. Auf Verlangen sind diese Unterlagen und Gegenstände an uns zurückzugeben. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte überlassen oder zugänglich gemacht werden. Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Dies ist für Dritte durch Anbringung entsprechender sichtbarer Hinweise deutlich zu machen.

(2)    Gleiches gilt für Gegenstände, Entwürfe, Zeichnungen, Muster etc., die für uns oder teilweise für uns auf unsere Kosten gefertigt wurden.

(3)     Entwürfe, Zeichnungen, Muster etc., die der Lieferant fertigt, werden nur bezahlt, wenn dies besonders vereinbart worden ist.

(4)     Waren, die nach unseren Angaben oder Modellen angefertigt sind, dürfen Drittfirmen weder als Muster gezeigt, angeboten, geliefert oder sonst wie zugänglich gemacht werden.

(5)    Überlassene Vorrichtungen und Werkzeuge hat der Lieferant kostenlos und sorgfältig aufzubewahren, angemessen in Stand zu halten, zu versichern und mit einem unverlierbaren Hinweis auf das Eigentum von PICASO-Systems zu versehen.

(6)    Bei Fertigungsschwierigkeiten des Lieferanten und Ausbleiben einer Einigung zwischen dem Lieferanten und PICASO-Systems bezüglich des Preises oder der Lieferfrist der Teile, die mit den Werkzeugen etc. gefertigt werden sollen, ist PICASO-Systems berechtigt, unverzüglich die Herausgabe der vor bezeichneten Gegenstände zu verlangen.

 

10. Geheimhaltung
(1)     Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen oder Informationen geheim zu halten. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie an uns zurückzugeben, die Pflicht zur Geheimhaltung besteht fort. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden.

(2)    Der Lieferant wird die vorstehenden Geheimhaltungspflichten auch an seine Mitarbeiter und Unterlieferanten weitergeben.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1)    Gerichtsstand ist der Firmensitz, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist. Ansonsten gilt generell die gesetzliche Regelung.

(2)     Erfüllungsort ist Potsdam.